Die richtige Temperatur am Arbeitsplatz

Raumtemperatur absenken

Die seit dem 1. September 2022 geltende Energieeinsparverordnung sieht in allen öffentlichen Nichtwohngebäuden (z. B. Verwaltungsgebäude, Rathäuser, Bibliotheken etc.) eine Absenkung der Lufttemperatur in Arbeitsräumen um 1 Grad vor – außer bei schweren Tätigkeiten. Bei leichter, sitzender Tätigkeit in Büroräumen wird z. B. die empfohlene Temperatur von 20 auf 19 Grad Celsius abgesenkt. Ebenso sollen sog. Durchgangsbereiche, wie z. B. große Hallen, Flure, Foyers oder Technikräume, möglichst nicht mehr geheizt werden. Ausgenommen von der Regelung sind Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere soziale Einrichtungen. Auch wenn die Gesundheit der Beschäftigten durch die niedrige Raumtemperatur gefährdet sein sollte, sind Ausnahmen von der Temperaturobergrenze möglich, wenn z. B. keine anderen Lösungen wie Homeoffice infrage kommen.

Obwohl die Energieeinsparverordnung in erster Linie die öffentliche Verwaltung betrifft, wird mit ihr auch gewerblichen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, weniger heizen zu dürfen und die bisher empfohlene Lufttemperatur analog der öffentlichen Verwaltung rechtssicher abzusenken.

Auch wichtig: energiesparendes Lüften

Für ein gesundes Raumklima ist v. a. in der kalten Jahreszeit regelmäßiges Lüften unerlässlich, nicht zuletzt, um Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zu verhindern: Verbrauchte Luft wird durch sauerstoffreiche ersetzt und die Luftfeuchtigkeit wird reguliert. Letztere sollte konstant zwischen 40 und 60 Prozent liegen. Um das Lüften möglichst energiesparend durchzuführen, ist das sog. Stoßlüften besonders effizient. Dabei werden die Fenster für ca. 5 bis 10 Minuten weit geöffnet – abhängig von der Personenzahl im Raum, der Raumgröße sowie der Temperaturdifferenz zwischen drinnen und draußen. Von der sog. Spaltlüftung, bei der die Fenster kontinuierlich „auf Kipp“ stehen, wird dagegen abgeraten, da der Luftaustausch deutlich geringer ist und zu viel Energie verloren geht.

Praxistipp

Zum 1. Oktober 2022 greift eine zweite Energieeinsparverordnung, die für zwei Jahre gilt. Sie legt mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung fest, von denen auch Firmengebäude betroffen sein können. Dies sind z. B. eine jährliche Heizungsüberprüfung für Gebäude mit Gasheizung sowie verpflichtende Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr.