Aktuelle Änderungen bei Mini- und Midijobs

Änderungen im Übergangsbereich

Neben der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 1. Oktober 2022 auch der sich daran anschließende Übergangsbereich ausgeweitet, und zwar von 1.300,00 auf 1.600,00 EUR. Neu ist seit dem 1. Oktober 2022 auch die Berechnungssystematik für die Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich. So sind u. a. neue Formeln für die Beitragsberechnung eingeführt worden.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie zahlen aufgrund dieser Besonderheiten verhältnismäßig geringere Gesamtsozialversicherungsbeiträge als normalerweise. Bis zum 30. September 2022 waren die Beitragsanteile der Arbeitgeber im Übergangsbereich (450,01 bis 1.300 EUR) dieselben wie bei Beschäftigungen mit einem höheren Arbeitsentgelt.

Neue Berechnungssystematik

Für die Ermittlung der Arbeitgeberanteile im Übergangsbereich wird eine neue Systematik mit zwei verschiedenen Berechnungsformeln eingeführt. Arbeitgeber zahlen dadurch seit dem 1. Oktober 2022 nicht mehr den regulären Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern es wird ein linearer Tarif eingeführt:

  • Der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR wird zum einen angeglichen an die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent. Aufgrund der bisherigen Regelungen zum Übergangsbereich war die Belastung des Arbeitgebers bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im unteren Übergangsbereich mit ca. 20 Prozent geringer.
  • Zum anderen wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 EUR gleitend auf den regulären Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies: Am unteren Ende des Übergangsbereichs werden Arbeitgeber im Vergleich zur bisherigen Regelung stärker belastet. Am oberen Ende des Übergangsbereichs gleicht sich die Beitragslast an den regulär für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu leistenden Arbeitgeberanteil an.

Praxistipp

Mit dem Entlastungspaket III der Bundesregierung ist eine weitere Ausweitung des Übergangsbereichs zum 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000,00 EUR geplant. Einzelheiten hierzu lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.