Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Wandelt der Arbeitnehmer im Rahmen einer Neuvereinbarung ab dem 1.1.2019 Arbeitsentgelt in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung um, so hat der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Verpflichtung besteht nicht im Rahmen von Direkt- und Unterstützungskassenzusagen.