Umkleidezeit bei Dienstkleidung ist Arbeitszeit

Die Zeit, die ein Mitarbeiter für das An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung benötigt, ist i. d. R. vom Arbeitgeber als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten, wenn die Dienstkleidung vorgeschrieben ist. Dies gilt laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur ein Poloshirt mit einem Firmenlogo sowie Sicherheitsschuhe tragen muss.

Im vorliegenden Fall wollte eine bei einem Geldtransportunternehmen angestellte Mitarbeiterin ihre Umkleidezeit im Betrieb vergütet haben. Der Arbeitgeber sah hierin keine Notwendigkeit, da die Dienstkleidung, bestehend aus dem Poloshirt mit Firmenlogo und den Sicherheitsschuhen, nicht besonders auffällig sei.

Dies sahen die Richter des BAG anders. Die Umkleidezeit zum An- und Ablegen einer auffälligen Dienstkleidung im Betrieb sei grundsätzlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Absatz 1 BGB anzuerkennen. Das Tragen der Dienstkleidung sei im Arbeitsvertrag ausdrücklich angewiesen worden. Darüber hinaus gab es keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung, die eine Vergütung hierfür ausgeschlossen hat. Auch hätte die Arbeitnehmerin kein eigenes Interesse daran, mit dem Logo ihre berufliche Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb der Arbeitszeit offen darzustellen.

BAG, 25. 4. 2018, 5 AZR 245/17