Mindestvergütung für Azubis beschlossen

Ab dem 1. Januar 2020 sollen Auszubildende eine Mindestausbildungsvergütung erhalten. Dies soll für alle neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gelten, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Das hat der Bundestag am 24. Oktober 2019 beschlossen.

Die Regelung ist Teil des „Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“, mit dem die Bundesregierung die duale Berufsausbildung in Deutschland attraktiver machen und die Zahl der Ausbildungsabbrüche verringern will. Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Kernpunkt der Reform ist die Mindestausbildungsvergütung für neue Auszubildende, die in nicht tarifgebundenen Firmen arbeiten. Dies wäre die erste gesetzliche Lohnuntergrenze für Lehrlinge in Deutschland. Ab 2020 soll sie monatlich 515 EUR im ersten Lehrjahr betragen, für den Ausbildungsbeginn in 2021 dann auf 550 EUR steigen, in 2022 auf 585 EUR und schließlich auf 620 EUR im Jahr 2023. Die Mindestausbildungsvergütung gilt allerdings nur in Ausbildungsbetrieben, die nicht tarifgebunden sind. Eine tarifliche Ausbildungsvergütung, die unter der Mindestvergütung liegt, hätte demnach Vorrang. Bei Teilzeitausbildungen kann die Höhe der monatlichen Vergütung entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit verringert werden.

Steigerungsraten festgelegt

Ebenso werden die Steigerungsraten festgelegt, die nach Beendigung des ersten Ausbildungsjahres gelten. Dabei wird die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr als Referenzbetrag herangezogen. Für das zweite, dritte und vierte Lehrjahr soll es dann prozentuale Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent auf das Basisjahr geben. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich zum 1. Januar an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Die dann geltenden Beträge werden aus Transparenzgründen für alle Ausbildungsjahre jeweils bis zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.