Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfen

Die Lohngrenzen für die Pauschalbesteuerung bei kurzfristigen Beschäftigungen werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Das geht aus dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III) hervor, dem der Bundesrat am 8. November 2019 zugestimmt hat. Hintergrund dieser Regelung ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 9,35 EUR.

Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben und dafür auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) verzichten. Die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung sind, dass

  • keine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vorliegt und
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Zudem darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer bestimmte Lohngrenzen nicht überschreiten: Diese Lohngrenzen sollen ab dem 1. Januar 2020 bei maximal 120 EUR (bisher 72 EUR) pro Tag und 15 EUR (bisher 12 EUR) pro Stunde liegen. Eine Ausnahme gilt lediglich in den Fällen, in denen die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.