Jobtickets - Steuerliche Neuregelungen

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten/Übergangsfälle

Der Arbeitgeber hat die Belege für die erworbene oder bezuschusste Fahrberechtigung im Lohnkonto aufzubewahren. Er muss die steuerfreie Leistung grundsätzlich individuell für jeden Arbeitnehmer ermitteln und nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für die bis zum 31. Dezember 2019 erbrachten Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG oder eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt. Hat der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2019 eine Fahrberechtigung erworben, für die er auch danach noch Zahlungen erbringt, können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers ab dem 1. Januar 2019 nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei bleiben.