Der Arbeitgeber kann also anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent einheitlich für alle dort genannten Bezüge erheben (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr einschließlich privater Fahrten mit ÖPNV). Dies gilt auch, wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Weiterer Vorteil dieser Variante ist, dass eine Minderung der Entfernungspauschale unterbleiben kann (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Wählt der Arbeitgeber diese neue Lohnsteuerpauschalierung mit dem Verzicht auf die Minderung der Entfernungspauschale, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden.
Beispiel 1
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern statt einer Gehaltserhöhung ab dem 1. Januar 2020 ein Jobticket, das auch für private Fahrten im ÖPNV genutzt werden kann. Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent.
Beurteilung:
Das Jobticket wäre grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, müsste dann aber beim Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Aufgrund der Pauschalierung mit 25 Prozent kann die Anrechnung auf die Entfernungspauschale unterbleiben.
Beispiel 2
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern mittels einer arbeitsvertraglich nicht zutreffend vereinbarten bzw. arbeitsrechtlich nicht wirksamen Entgeltumwandlung ab dem 1. Januar 2020 ein Jobticket im Wert von monatlich 60 EUR, das auch für private Fahrten im ÖPNV genutzt werden kann.
Beurteilung:
Das Jobticket ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG greift nicht, weil die Leistung nicht zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Der Arbeitgeber kann aber den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt nicht.