Höchstarbeitszeit bei Minijobbern beachten

Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von 9,35 EUR auf 9,50 EUR ab dem 1. Januar 2021 hat auch Auswirkungen auf die Höchstarbeitszeit von geringfügig entlohnten Beschäftigten. Die sog. Minijobber dürfen die monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt nicht überschreiten, sodass sie im Jahr 2020 maximal 48,12 Stunden im Monat arbeiten konnten. Mit dem steigenden Mindestlohn verringert sich in den kommenden beiden Jahren diese maximale Arbeitszeit in Halbjahresschritten: