Fluchtwege in Arbeitsstätten

Unterweisungspflicht des Arbeitgebers

Je nach Ausmaß und Nutzung der Arbeitsstätte müssen Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungswegeplan erstellen und aushängen. Nicht selten findet man in Unternehmen zugestellte Flucht- und Rettungswege, auch verschlossene oder nicht ausgewiesene Notausgänge kommen vor. Damit die Beschäftigten auch darüber informiert sind, wie sie sich im Brandfall zu verhalten haben und schnell ins Freie gelangen, sollen Arbeitgeber den Weg mindestens einmal im Jahr mit ihren Beschäftigten abgehen.

Der Arbeitgeber hat Räumungsübungen durchzuführen. Anhand der Übungen muss überprüft werden, ob die Alarmierung jederzeit und unverzüglich ausgelöst werden kann und auch alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten.

Praxistipp

Bei Beschäftigten mit körperlichen Einschränkungen muss die Barrierefreiheit von Fluchtwegen beachtet werden. Hier muss die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ angewendet werden.