Jahresgrenzbeträge

  • Für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III: Anhebung der Freigrenze von 1.944 EUR auf 33.912 EUR im Jahr
  • In allen übrigen Steuerklassen: Anhebung der Freigrenze von 972 EUR auf 16.956 EUR im Jahr

Rückführung des Solidaritätszuschlags

Neue Freigrenze

Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag weiterhin 5,5 Prozent der für den gezahlten Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags wird ab 2021 neben der Erhöhung der bereits bestehenden Freigrenze zusätzlich die Grenzbelastung in der Milderungszone abgesenkt. Dabei handelt es sich noch einmal um etwa 6,5 Prozent der Zahlungspflichtigen, sodass insgesamt rund 96,5 Prozent finanziell bessergestellt werden. 

Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn bleiben durch die Freigrenze vom Solidaritätszuschlag verschont. Erst dann, wenn die Lohnsteuer (die sich aufgrund der Steuerklasse ergibt) die folgenden Beträge übersteigt, wird der Solidaritätszuschlag ab 2021 erhoben: 33.912 EUR (bisher 1.944 EUR) bei Steuerklasse III bzw. 16.956 EUR (bisher 972 EUR) bei den Steuerklassen I, II, IV bis VI. Arbeitnehmer, bei denen die Jahreslohnsteuer unter der Freigrenze liegt, zahlen ab der Lohnabrechnung für Januar 2021 grundsätzlich keinen Solidaritätszuschlag mehr.  

Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Solidaritätszuschlag erhoben, soweit die Lohnsteuer die Freigrenze in der Steuerklasse III von 2.826 EUR (bisher 162 EUR) und in den übrigen Steuerklassen von 1.413 EUR (bisher 81 EUR) übersteigt.