Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden. Hierauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam.

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) mit den dortigen FAQ-Hinweisen kann die sog. Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.

In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in einer Pressemitteilung vom 27.3.2023.

Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht.

Der Arbeitnehmer hat aber bei der Variante mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.

BVL, Pressemitteilung v. 27.3.2023

 

 

 

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