Plattformbeschäftigte sollen bessere Arbeitsbedingungen bekommen

Die für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministerinnen und Minister der EU haben eine neue Richtlinie (7212/24) zur sogenannten Plattformarbeit beschlossen. Die Richtlinie soll insbesondere gewährleisten, dass der arbeitsrechtliche Status von Plattformbeschäftigten künftig besser bestimmt werden kann. Gleichzeitig sollen die Arbeitsbedingungen für diese Personen verbessert werden.

 

Bei Plattformbeschäftigten handelt es sich um Personen, die über eine Online-Plattform beauftragt werden und bestimmte Dienstleistungen ausführen. Meist werden Plattformbeschäftigte bislang als selbstständig eingestuft. Vielfach jedoch wird von ihnen verlangt, dass sie sich an die gleichen Regeln halten, die auch für Arbeitnehmer gelten. Um den arbeitsrechtlichen Status von Plattformbeschäftigten künftig besser bestimmen zu können und die Arbeitsbedingungen für diese Personen zu verbessern, wurde eine neue EU-Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit) beschlossen. Die EU-Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren – nach der förmlichen Annahme der Richtlinie im EU-Parlament – in nationales Recht umzusetzen.

Im Mittelpunkt der neuen Richtlinie steht eine gesetzliche Vermutung, die dazu beitragen soll, den arbeitsrechtlichen Status der Plattformbeschäftigten zu bestimmen. Demnach soll ein Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einem Plattformbeschäftigten rechtlich als Arbeitsverhältnis angesehen werden, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Tatsachen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten, festgestellt werden. Dabei ist auch die Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen.

Zu diesem Zweck sollen die EU-Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Rechtssystem eine entsprechende gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses festlegen. Personen, die Plattformarbeit leisten, ihre Vertreter oder nationale Behörden können sich dann auf diese gesetzliche Vermutung berufen und eine mögliche Falscheinstufung geltend machen. Damit soll Plattformbeschäftigten auch ermöglicht werden, ihnen zustehende Arbeitnehmerrechte in Anspruch zu nehmen. Wenn die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen möchte, muss sie nachweisen, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.

Außerdem wird durch die Richtlinie die Verwendung von Algorithmen am Arbeitsplatz reguliert. Die Richtlinie verpflichtet die Unternehmen innerhalb der EU dazu, Plattformbeschäftigte ordnungsgemäß darüber zu unterrichten, wenn automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme unter anderem in Bezug auf ihre Einstellung, ihre Arbeitsbedingungen und ihren Verdienst zum Einsatz kommen. Ziel ist es, die Verwendung von solchen Algorithmen transparenter zu machen und sicherzustellen, dass automatisierte Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden und Beschäftigte das Recht haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten. Außerdem wird der Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme für die Verarbeitung bestimmter Arten von personenbezogenen Daten der Plattformbeschäftigten – wie zum Beispiel biometrische Daten – verboten.

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