Neuer Austausch von eAU-Daten bei Kassenwechseln

Der Austausch von eAU-Daten zwischen den Krankenkassen, wenn Arbeitnehmer die Krankenkasse wechseln, hat in der betrieblichen Praxis bisher nicht reibungslos funktioniert. Dies hatte häufig entsprechende Verzögerungen und Probleme beim Datenabruf der eAU für Arbeitgeber zur Folge. Ab dem 1. April 2024 geht in diesem Zusammenhang ein neuer Datenaustausch zwischen den Krankenkassen an den Start.

Bislang sind in solchen Fallkonstellationen oftmals manuelle Klärungsaufwände für Arbeitgeber mit den entsprechenden Krankenkassen entstanden.

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurde deshalb gesetzlich geregelt, dass Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach dem Ende der Versicherung übermittelt werden, verpflichtend elektronisch und proaktiv von der bisherigen Krankenkasse an die neue Krankenkasse weiterzuleiten sind. Damit werden diese eAU-Daten den Arbeitgebern über den regulären elektronischen Abrufprozess zugänglich.

Mit diesem neuen Verfahren wird sichergestellt, dass von der Arztpraxis übermittelte eAU-Daten auch dann der zuständigen Krankenkasse zugehen, wenn in der Arztpraxis vor Abschluss eines Krankenkassenwechsels die elektronische Gesundheitskarte (eGK) der bisher zuständigen Krankenkasse vorgelegt wurde oder ein Wechsel der Krankenkasse unterhalb des Quartals erfolgt ist und die eAU-Daten infolgedessen von der Arztpraxis an die alte Krankenkasse übermittelt wurden.

Das neue Verfahren wird zum 1. April 2024 umgesetzt und ist wie folgt ausgestaltet:

  • Arbeitgeberanfragen, die der neuen Krankenkasse vor Abschluss des Krankenkassenwechsels zugehen und zu der keine entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten vorliegen, werden von der neuen Krankenkasse elektronisch an die bisher zuständige Krankenkasse weitergeleitet und von dieser auf Basis der dort vorliegenden Daten gegenüber den Arbeitgebern beantwortet. Damit wird auch für die Dauer bis zum Abschluss des Krankenkassenwechsels eine zeitnahe Bereitstellung der eAU-Daten durch die Arbeitgeber ermöglicht.
  • Arbeitgeber müssen im Zusammenhang mit Kassenwechseln dann darauf achten, dass Daten beim KOM-Server nicht ausschließlich für die von ihnen angefragte Krankenkasse abgeholt werden, weil durch eine Weiterleitung zwischen den Krankenkassen auf die Anfrage der Arbeitgeber auch Rückmeldungen einer bisher nicht angefragten Krankenkasse übermittelt werden können.

Klargestellt wurde zudem, dass der elektronische Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber auch für zurückliegende AU-Zeiträume bei den jeweiligen Krankenkassen erfolgen kann (das gilt auch bei Kassenwechseln). Ein Abruf ist hierbei innerhalb der Verjährung möglich, demnach innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach Ablauf des vom AU-Zeitraum betroffenen Kalenderjahres. Ein elektronischer Abruf von AU-Zeiträumen vor dem 1. Oktober 2021 (offizieller Verfahrensstart der eAU im Pilotbetrieb) ist jedoch nicht zulässig.

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