Anpassung von Renten und Betriebsrenten

Zum 1. Juli 2023 steigen die Renten in Deutschland im zweiten Jahr in Folge an: Sie werden im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent angehoben. Zudem erfolgt eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte West und Ost zum 1. Juli 2023 – ein Jahr früher als ursprünglich gesetzlich geplant.

Erhalten Beschäftigte eine Betriebsrente, sind Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz dazu verpflichtet, die Höhe der Betriebsrente zu überprüfen und sie an die steigenden Lebenshaltungskosten bzw. Nettolöhne anzupassen. Dies gilt allerdings nicht für Betriebsrenten, die von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung gezahlt werden, die ihre regelmäßig anfallenden Überschussanteile zur Verbesserung der Versorgungsleistung verwenden. Ausgenommen sind ebenfalls Betriebsrenten, für die eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die Anpassungsverpflichtung für Betriebsrenten entfällt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Rentenanpassung um mindestens 1 Prozent pro Jahr fest zugesagt hat. Voraussetzung ist, dass die Versorgungszusage nach 1998 erteilt wurde. Darüber hinaus ist eine Rentenanpassung nicht oder nur in eingeschränktem Umfang durchzuführen, wenn wirtschaftliche Gründe dagegensprechen und der Arbeitgeber dadurch überfordert werden würde. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Rentenanpassung keine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften könnte bzw. das Eigenkapital angegriffen würde.