Kennzeichnung ausländischer Saisonkräfte

In zahlreichen Unternehmen werden besonders in den Sommermonaten Aushilfen eingestellt, um den jahreszeitlich bedingten erhöhten Arbeitsaufwand bewältigen zu können. Sofern nach den deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungspflicht besteht, müssen Arbeitgeber daran denken, Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung (Abgabegrund 10) bzw. bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung (40) als solche besonders zu kennzeichnen. Dies gilt ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und vorübergehend (bis zu acht Monate) einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Personengruppe 109, 110) oder ist der Beschäftigte nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ist keine gesonderte Kennzeichnung notwendig.

Hintergrund für die Kennzeichnung ist, dass die Krankenversicherungspflicht für Saisonarbeitnehmer in Deutschland nach dem Ende der Beschäftigung automatisch endet. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn der Saisonarbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsende seinen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse erklärt und seinen ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann.