Da die Situation der Eltern im Falle einer Frühgeburt evtl. herausfordernder sein kann als zum regulären Beginn der Elternschaft, wurde dieser besonderen Lage Rechnung getragen. Die ursprüngliche Planung des Gesetzgebers sah vor, dass für Geburten, die sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen, ein zusätzlicher Monat Elterngeld gewährt werden sollte. Diese Regelung ist durch weitere Abstufungen modifiziert worden:
Anzahl der Wochen vor errechnetem Geburtstermin* | 6 | 8 | 12 | 16 |
Zusätzliche Elterngeldmonate | 1 | 2 | 3 | 4 |
* Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem errechneten und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis des Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Die Neuregelung führt allerdings nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit. Lediglich die Mutterschutzfristen sind bei Frühgeburten länger.