Freistellung: Überstunden sind abzugelten

Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeit unwiderruflich freigestellt, sind eventuelle Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto nicht automatisch abgegolten. Wird hierzu im Vorfeld keine ausdrückliche Regelung getroffen, muss der Arbeitgeber diese Überstunden finanziell ausgleichen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Im konkreten Fall hatte eine Sekretärin gegen ihre fristlose Kündigung geklagt. In einem Kündigungsschutzprozess einigte sie sich mit dem beklagten Arbeitgeber im November 2016 auf einen gerichtlichen Vergleich. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2017 fortdauern und durch eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung enden. Bis dahin wurde sie unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freigestellt. Ansprüche auf Weihnachtsgeld sowie Urlaubsansprüche sollten darin aufgehen. Eine Regelung in Bezug auf die Überstunden fehlte in dem Vergleich. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Sekretärin die Abgeltung von Überstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto.

Die Richter des BAG gaben der Arbeitnehmerin Recht. Demnach ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto abzugelten, wenn sie nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Eine Freistellung erfülle diesen Zweck nur dann, wenn erkennbar ist, dass dadurch auch der Anspruch auf Freizeitausgleich abgegolten werden soll. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Eine einfache Klausel im Arbeitsvertrag, dass der Mitarbeiter unwiderruflich von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, ist nicht ausreichend. BAG, Urteil vom 20. 11. 2019, 5 AZR 578/18