Hinweisgeberschutzgesetz – neue Arbeitgeberpflichten

Anforderungen an Arbeitgeber

Neue Pflichten für Arbeitgeber

Das HinSchG sieht u. a. folgende Maßnahmen vor, die Arbeitgeber nun umzusetzen haben:

  • Die Schaffung sicherer interner Hinweisgebersysteme und Meldestellen, die auch aktiv betrieben werden müssen.
  • Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, dort Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben.
  • Die interne Meldestelle muss in der Lage sein, dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang einer Meldung zu bestätigen.
  • Die Meldestelle muss in der Lage sein, innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
  • Das Vertraulichkeitsgebot ist strikt zu beachten.
  • Anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden.

Hinweisgeber müssen einen Verstoß nicht zwingend bei den betrieblichen Meldestellen anzeigen, sondern können auch die neu geschaffenen zentralen Meldestellen beim Bundesamt für Justiz oder der Länder kontaktieren. Die Arbeitgeber können also nicht verlangen, dass Meldungen zunächst betriebsintern zu erfolgen haben.

Nicht verpflichtend, in vielen Unternehmen aber üblich, sind sog. Whistleblowing- Hotlines. Unterbleibt die Einrichtung der Meldestelle, können Bußgelder bis zu 50.000 EUR fällig werden.

Reaktionspflichten nach einer Meldung

Geht bei der Meldestelle ein Hinweis ein, müssen folgende Maßnahmen eingeleitet werden:

  • Die Meldestelle muss der hinweisgebenden Person den Empfang ihrer Meldung spätestens innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Die Meldung muss datenschutzkonform dokumentiert werden.
  • Die Meldung muss zumindest grob auf Stichhaltigkeit geprüft werden.
  • Es müssen angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, z. B. Meldungen an die Staatsanwaltschaft.
  • Die hinweisgebende Person muss innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung über alle getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert werden.

Beteiligung des Betriebsrates

Bei Einrichtung der Meldestelle handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, weshalb der Betriebsrat zwar in jedem Fall zu informieren ist, aber ohne dass ein Mitbestimmungsrecht besteht. Dagegen ist der Betriebsrat im Rahmen der personellen Mitbestimmung zu beteiligen, wenn Beschäftigte dauerhaft Aufgaben in der Meldestelle übernehmen sollen. Ob und inwieweit die Umsetzung der einzelnen Aufgaben der Meldestelle mitbestimmungspflichtig ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Es spricht zwar viel dafür, dass keine umfassenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen, dennoch empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, schon um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden und transparente betriebliche Regelungen zu schaffen