Weniger Lohn für Leiharbeitnehmer rechtmäßig

Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, das gleiche Gehalt wie Stammbeschäftigte zu bekommen. Vom sog. „Equal-Pay-Grundsatz“, dass für gleiche Arbeit gleicher Lohn gezahlt werden muss, darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn die niedrigere Vergütung auf einem Tarifvertrag basiert und durch Ausgleichsvorteile kompensiert wird. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Dem Urteil lag die Klage einer Leiharbeitnehmerin zugrunde, die von der beklagten Zeitarbeitsfirma im Einzelhandel für einen Stundenlohn von 9,23 EUR brutto beschäftigt worden war. Vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten ihrer Ansicht nach einen Bruttostundenlohn von 13,62 EUR. Sie verlangte die Differenzvergütung und begründete ihre Klage mit dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Wie bereits die Vorinstanzen wies nun auch das BAG die Klage als unbegründet zurück. Die tarifvertraglich geregelte Abweichung der Vergütung der Leiharbeitnehmerin verstoße weder gegen die Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 der Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG noch gegen den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zwar im Dezember 2022 in gleicher Sache entschieden (C-311721), dass Leiharbeiter nur dann tariflich schlechter bezahlt werden dürften, wenn die Ungleichbehandlung im Tarifvertrag anderweitig ausgeglichen würde. Nach Ansicht des BAG sei ein solcher Ausgleich aber darin begründet, dass Leiharbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung von Entgelt in entleihfreien Zeiten hätten. Dies genüge damit den unionsrechtlichen Vorgaben zur „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“.

BAG, Urteil vom 31. 5. 2023, 5 AZR 143/19