Energiepreispauschale: FAQs aktualisiert

Einige Arbeitgeber haben schon im vergangenen Jahr ihren Beschäftigten die Energiepreispauschale (EPP) als Zuschuss zu ihrem Gehalt ausbezahlt. Mit der Pauschale in Höhe von 300 EUR sollen die von hohen Fahrt- oder Energiekosten besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen entlastet werden. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Fragen- und Antwortkatalog (FAQ) zur EPP um zwei Punkte ergänzt.

Zum einen wird der Ablauf des Verfahrens erläutert, wenn der Arbeitgeber erst nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bemerkt, dass er die EPP zu Unrecht an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Zum anderen wird dargestellt, welche Folgen es hat, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und -erhalten hat. In diesem Fall wird der für 2022 bescheinigte Arbeitslohn, einschließlich der EPP, um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlten 300 EUR gemindert. Der Arbeitnehmer hat in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 dem Finanzamt darzulegen, dass er die Pauschale zurückgezahlt hat, beispielsweise indem er eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über die Rückzahlung vorlegt.