Höhere Behinderten-Ausgleichsabgabe

Die Bundesregierung möchte mehr Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt integrieren. Dazu hat sie das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ beschlossen, das am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Es enthält u. a. eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz gesetzlicher Vorgaben keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen. Sind es 40 bis unter 60 Arbeitsplätze, so müssen sie 2 Schwerbehinderte beschäftigen. Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, haben sie schon jetzt eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX). Neu eingeführt wurde eine vierte Abgaben-Staffel für Arbeitgeber mit einer jahresdurchschnittlichen Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote von 0 Prozent. Diese gilt ab 2024 und wird erstmalig zum 31. März 2025 in Höhe von 720 EUR monatlich fällig.