PV-Beitragsabschlag: Welche Kinder zählen?

Beitragsberechnung

Bei der Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge mindert der PV-Beitragsabschlag für die berücksichtigungsfähigen Kinder ausschließlich den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil beträgt losgelöst von der Anzahl der Kinder 1,7 Prozent (im Bundesland Sachsen 1,2 Prozent).

In Fällen wie diesen, in denen die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht jeweils zur Hälfte getragen werden, ergibt sich der Beitrag laut Beitragsverfahrensverordnung (BVV) aus der Summe der getrennt berechneten Anteile. Die Beitragsabschläge werden im Beitragsnachweis nicht gesondert ausgewiesen, sondern im nachzuweisenden Beitrag zur Pflegeversicherung (Beitragsgruppen 0001 und 0002) berücksichtigt (siehe Beispiel 1).

Regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich

Der PV-Beitragsabschlag wird auch bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich berücksichtigt, er wird – wie der Beitragszuschlag für Kinderlose – gesondert berechnet. Im Unterschied zum Zuschlag, der bei kinderlosen Arbeitnehmern aus der reduzierten Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag zu berechnen ist, wird der Abschlag jedoch aus der Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil berechnet (siehe Beispiel 2).

Praxistipp

Durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 ändert sich der für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich relevante Faktor F zunächst nicht, da sich unterjährige Beitragssatzänderungen auf die Ermittlung des Faktors nicht auswirken.

Demzufolge gilt der seit dem 1. Januar 2023 maßgebende Faktor F (0,6922) für die Berechnung von Beiträgen im Übergangsbereich auch ab dem 1. Juli 2023 weiter.