PV-Beitragsabschlag: Welche Kinder zählen?

Besonderheiten bei Adoptiv- und Stiefkindern

Adoptiv- und Stiefkinder können nur dann beim PV-Beitragsabschlag berücksichtigt werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf Familienversicherung in der Pflegeversicherung bestand, in die Familie des Arbeitnehmers eingetreten sind. Dies entspricht der bereits maßgebenden Regelung zur Berücksichtigung von Adoptiv- und Stiefkindern bei der Befreiung vom PV-Beitragszuschlag. Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder bei Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr.

Bei Stiefkindern ist zudem eine Aufnahme in den Haushalt des Arbeitnehmers erforderlich. Diese liegt dann vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Arbeitnehmer und dem Stiefkind begründet wird. Hat das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Arbeitnehmers, kann von einer Haushaltsaufnahme ausgegangen werden.

Die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. Bei Adoptivkindern endet die Elterneigenschaft bei den leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden.

Praxistipp

Sofern in der betrieblichen Praxis Zweifel bestehen, ob ein Adoptiv- oder Stiefkind beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden kann, können sich Arbeitgeber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers wenden, die dann über die Berücksichtigung bei der Abschlagsermittlung entscheidet.