PV-Beitragsabschlag: Welche Kinder zählen?

Berücksichtigungsfähige Kinder

Durch das PUEG wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,40 Prozent und der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,60 Prozent angehoben. Darüber hinaus werden vom zweiten bis zum fünften Kind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres Abschläge auf den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent je Kind berücksichtigt.

Mittlerweile hat der GKV-Spitzenverband Details zur konkreten Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen veröffentlicht.

Wie zuvor schon für den PV-Beitragszuschlag wurde konkretisiert, welche Kinder bei der Feststellung der Elterneigenschaft sowie bei der Ermittlung des PV-Beitragsabschlags berücksichtigt werden können. Es handelt sich dabei um:

  • leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder
  • Stiefkinder

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder im Ausland geboren sind oder im Ausland leben und wie alt die entsprechenden Arbeitnehmer sind, die vom Beitragsabschlag partizipieren. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätte.

Für Kinder mit einer Schwerbehinderung gibt es anders als bei der kostenfreien Familienversicherung in der Pflegeversicherung keine Sonderregelungen. Der Abschlag wird ebenfalls längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des behinderten Kindes berücksichtigt.

Praxistipp

Berücksichtigungsfähige Kinder wirken sich bei allen relevanten Elternteilen beitragsmindernd auf den Pflegeversicherungsbeitrag aus. Das bedeutet konkret: Der Abschlag kann in der betrieblichen Praxis auch bei mehr als zwei Elternteilen zur Anwendung kommen. Beispielsweise bei einer Scheidung der leiblichen Eltern, Wiederheirat eines Elternteils und Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des neuen Ehepartners.