Beiträge bei Überlassung betrieblicher IT-Geräte

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bewertung

Neben der kostenfreien Überlassung durch den Arbeitgeber werden auch Leasing-Modelle, bei denen die Arbeitnehmer für die Vertragslaufzeit der privaten Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Entgelts verzichten, in der betrieblichen Praxis zunehmend relevant. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich im Rahmen ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs im Mai 2023 mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung entsprechender Leasing-Modelle beschäftigt. Diese ist – neben einer korrekten steuerlichen Bewertung – wichtig, um unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Steuerliche Bewertung

Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör und Software ist nach § 3 Nummer 45 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfreie Einnahme zu bewerten. Das gilt unabhängig davon, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

In der Sozialversicherung gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), dass die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsoder Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör und Software im Unterschied zum Steuerrecht nur dann beitragsfrei ist, wenn die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Kriterium der Zusätzlichkeit ist bei einem Entgeltverzicht des Arbeitnehmers nicht erfüllt, sodass Leasing-Modelle beitragspflichtig sind. Die Höhe des geldwerten Vorteils allerdings war bisher nicht geregelt.