Urlaubsabgeltung: Anspruch verjährt nach drei Jahren

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verjährt der Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub nach drei Jahren – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme des Urlaubs erfüllt hat oder nicht. Dies stellte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Geklagt hatte der Ausbildungsleiter einer Flugschule, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für nicht genommenen Urlaub in der Zeit von 2010 bis 2015 von seinem Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung forderte – mit Erfolg für einen Teil der Jahre.

Nach früherer Rechtsprechung des BAG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter rechtzeitig über einen drohenden Verfall des Urlaubs zu informieren und sie dazu aufzufordern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verjährt der Anspruch auf Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis auch nach mehreren Jahren nicht (BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20).

Im Gegensatz dazu verjährt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach drei Jahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsfrist hingewiesen hat. Die Richter begründen dies damit, dass die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Zäsur bilde. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei – im Unterschied zum Urlaubsanspruch selbst – nicht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken gerichtet, sondern auf eine finanzielle Kompensation. Das BAG hält den Arbeitnehmer nach dem Ende der Beschäftigung im Hinblick auf den früheren Arbeitgeber nicht mehr für schutzwürdig.

BAG, Urteil vom 31. 1. 2023, 9 AZR 456/20