PUEG - Auswirkungen auf die Vorsorgepauschale

Geänderte Programmablaufpläne

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 für die monatlichen Abrechnungen um 0,35 auf 3,40 Prozent. Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt zudem die Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 auf 0,60 Prozent. Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug seit dem 1. Juli 2023 anzuwenden.

Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt als Steuervorteil für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern der in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind nach dem PUEG eingeführte Abschlag bei der VP noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. bei der Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.

Erst mit den künftigen Programmablaufplänen ab 2024 wird sich die Minderung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung bei Steuerzahlern mit mehreren Kindern auch beim Lohnsteuerabzug auswirken.

Rückwirkende Korrektur

Um in der Praxis Schwierigkeiten bei der Umsetzung der neuen Programmablaufpläne zu vermeiden, ist eine Übergangszeit vorgesehen. Der ggf. ab 1. Juli 2023 zunächst noch ohne Berücksichtigung der Änderungen durch das PUEG vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. September 2023 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sein wird – wirtschaftlich zumutbar ist. Korrekturen können in unterschiedlicher Form vorgenommen werden:

  • Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • Differenzberechnung für die entsprechenden Lohnzahlungszeiträume oder
  • Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer z. B. keinen Arbeitslohn mehr bezieht.

Faktorverfahren und Steuerfreibeträge

Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Juli 2023 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor für Arbeitnehmer-Ehegatten gebildeten Faktor. Haben also Arbeitnehmer- Ehegatten bei der Steuerklassenwahl für 2023 das sog. Faktorverfahren als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV gewählt, muss insoweit nichts weiter veranlasst werden. Dies gilt auch bezüglich eines im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für 2023 beantragten/ermittelten Freibetrags