Hinweisgeberschutzgesetz – neue Arbeitgeberpflichten

Geltungsbereich des Gesetzes und geschützter Personenkreis

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sollen Whistleblower geschützt werden, also alle Personen, die in einem beruflichen Kontext strafbewehrte Verstöße oder andere Vergehen melden, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Auch das Melden von Verstößen gegen sonstige Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union fällt unter den gesetzlichen Schutz.

Geltungsbereich des Gesetzes

Der neue Hinweisgeberschutz kommt nur bei Arbeitgebern zur Anwendung, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Für kleinere Betriebe und Unternehmen ändert sich also durch die Einführung des HinSchG nichts, wobei dessen Vorgaben natürlich freiwillig umgesetzt werden können.

Ab welchem Zeitpunkt das Gesetz gilt, hängt ebenfalls von der Anzahl der Beschäftigten ab: Hat das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter, gelten die gesetzlichen Vorschriften bereits seit dem 2. Juli 2023 und müssen seither angewendet werden. Werden dagegen nur 50 bis 249 Personen beschäftigt, gilt eine kurze Schonfrist: Arbeitgeber müssen die neuen Vorschriften erst ab dem 17. Dezember 2023 umsetzen. Spätestens dann muss das HinSchG auch in diesen Betrieben zwingend angewendet werden.

Für konzernangehörige Unternehmen soll gelten, dass auch bei einer anderen Konzerngesellschaft eine unabhängige und vertrauliche Stelle eingerichtet werden kann, die für mehrere Konzernunternehmen zuständig ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings nicht ganz eindeutig.

Geschützter Personenkreis

Hinweisgeber müssen nicht zwingend die Beschäftigten eines Unternehmens sein. Das HinSchG schützt neben den Angestellten beispielsweise auch Geschäftspartner, Lieferanten, freie Mitarbeiter, Praktikanten etc. Genauso gilt das Gesetz im öffentlichen Dienst und auch für Beamte. Jedoch muss immer ein Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit der betreffenden Person bestehen, private Informationserlangungen und -weitergaben fallen nicht unter das HinSchG.

Schutz der Whistleblower

Das HinSchG sieht ein Verbot von Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber sowie bereits ein Verbot der bloßen Androhung derselben vor. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die hinweisgebende Person infolge einer Meldung Nachteile erleidet. Hierunter fallen insbesondere arbeitsrechtliche Sanktionen wie Versetzung, Abmahnung oder Kündigung bzw. sonstige Nachteile wie keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, so wird zukünftig vermutet, dass dies eine verbotene Repressalie ist. In diesem Fall kommt es zu einer Umkehr der Beweislast und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruht. Ungerechtfertigte Benachteiligungen können Schadensersatzansprüche zur Folge haben und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung dazu besteht zwar nicht, jedoch ist dringend zu empfehlen, anonyme Meldemöglichkeiten im Betrieb einzurichten.

Praxistipp

Whistleblower sind nur geschützt, wenn sie bei einer Meldung annehmen durften, dass ein Verstoß vorliegt, der auch unter den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Behauptungen ins Blaue hinein sind nicht schützenswert. Stellt sich später heraus, dass kein Verstoß vorgelegen hat, sind sie jedoch geschützt, wenn sie gutgläubig handelten.